KostenDie Beauftragung eines Rechtsanwaltes kostet Geld. Die Vergütung richtet sich hierbei nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Vergütungsverzeichnes (VVRVG)
Unter anderem im Sozialrecht fallen Betragsrahmengebühren an, die der Rechtsanwalt selbst festlegen kann. Unter anderem im Zivilrecht und im Arbeitsrecht berechnen sich die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Streitwert.
Auch für eine anwaltliche Beratung fallen entsprechende Gebühren an. Bitte sprechen Sie mich hierauf an.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, teilen Sie mir dies bitte zu Beginn meiner anwaltlichen Tätigkeit mit. Rechtsschutzversicherungen übernehmen aber nicht immer die Kosten für einen Rechtsanwalt. Welche Rechtsbereiche versichert sind, bestimmt sich nach dem Vertrag, den Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben. Im Sozialrecht zahlen Rechtsschutzversicherungen grundsätzlich nicht das außergerichtliche Widerspruchsverfahren, sondern erst die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren.
Die Prozesskostenhilfe deckt die gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes ab. Es gilt hier grundsätzlich dasselbe wie bei der Beratungshilfe, allerdings kann das Gericht die Prozesskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlungen bewilligen, was ganz vom Einkommen des Mandanten abhängt. Im Gegensatz zur Beratungshilfe wird die prozesskostenhilfe aber grundsätzlich nicht als Zuschuss gewährt, sondern nur durch die Staatskasse vorgestreckt. Sofern der Mandant die Kosten nicht in Raten zurückzahlen muss, werden die Einkommensverhältnisse durch das Gericht in regelmäßigen Zeitabständen, z.B. alle zwei Jahre geprüft. Verbessern sich die Einkommensverhältnisse des Mandanten, muss die Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden. Mit einer Einkommensüberprüfung müssen Sie insgesamt vier Jahre nach Abschluss des Rechtsstreites rechnen.
|