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Kosten

Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kostet Geld. Die Vergütung richtet sich hierbei nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Vergütungsverzeichnes (VVRVG)


Die Anwaltskosten berechnen sich hierbei sehr unterschiedlich und können auch sehr unterschiedlich ausfallen.

Unter anderem im Sozialrecht fallen Betragsrahmengebühren an, die der Rechtsanwalt selbst festlegen kann.

Unter anderem im Zivilrecht und im Arbeitsrecht berechnen sich die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Streitwert.


Für außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit fallen jeweils gesondert Gebühren an.

Auch für eine anwaltliche Beratung fallen entsprechende Gebühren an.

Bitte sprechen Sie mich hierauf an.


Im Arbeitsrecht zahlt in der ersten Instanz jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten grundsätzlich selbst.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, teilen Sie mir dies bitte zu Beginn meiner anwaltlichen Tätigkeit mit. Rechtsschutzversicherungen übernehmen aber nicht immer die Kosten für einen Rechtsanwalt. Welche Rechtsbereiche versichert sind, bestimmt sich nach dem Vertrag, den Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben. Im Sozialrecht zahlen Rechtsschutzversicherungen grundsätzlich nicht das außergerichtliche Widerspruchsverfahren, sondern erst die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren.


Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe


Kein Bürger soll jedoch abgeschreckt werden, bei rechtlichen Problemen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


Für Geringverdiener sowie sozial schwache Bürgerinnen und Bürger, insbesondere Empfänger von Hartz IV, Rentner mit geringer Rente, Arbeitslosengeldempfänger, Sozialhilfeempänger sowie weitere Personenkreise, die entweder staatliche Hilfeleistungen beziehen oder sehr wenig verdienen, haben unter Umständen Anspruch auf Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe.


Beratungshilfe deckt hierbei die außergerichtliche Tätigkeit (beratung und Vertretung) des Anwaltes ab. Der Mandant schuldet bei Bewilligung von Beratungshilfe seinem Anwalt nur eine Schutzgebühr von € 15, 00, die der Anwalt auch erlassen kann. Ansonsten wird der Anwalt aus der Staatskasse bezahlt. Beratungshilfe gibt es in vielen Rechtsgebieten, z.B. im Arbeitsrecht, Sozialrecht, allgemeinen Zivilrecht, Mietrecht und Familienrecht. Beratungshilfe wird bewilligt, wenn die Einkommensverhältnisse des Mandanten dies gebieten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung gewisse Erfolgsaussichten bietet, also nicht abwegig ist.

Die Prozesskostenhilfe deckt die gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes ab. Es gilt hier grundsätzlich dasselbe wie bei der Beratungshilfe, allerdings kann das Gericht die Prozesskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlungen bewilligen, was ganz vom Einkommen des Mandanten abhängt. Im Gegensatz zur Beratungshilfe wird die prozesskostenhilfe aber grundsätzlich nicht als Zuschuss gewährt, sondern nur durch die Staatskasse vorgestreckt. Sofern der Mandant die Kosten nicht in Raten zurückzahlen muss, werden die Einkommensverhältnisse durch das Gericht in regelmäßigen Zeitabständen, z.B. alle zwei Jahre geprüft. Verbessern sich die Einkommensverhältnisse des Mandanten, muss die Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden. Mit einer Einkommensüberprüfung müssen Sie insgesamt vier Jahre nach Abschluss des Rechtsstreites rechnen.


Ich beantworte Ihre Fragen hierzu gerne.

Herzlich willkommen auf meiner Webseite